Immobilien Rappel - Inh. Karola Rappel
Schottenfeld 7 . 90537 Feucht
Mobil: 0160 - 96 24 32 85

Tel.: 09128 - 73 98 07
Fax: 09128 - 73 98 18
Informationen


Selbstauskunft

Hier können Sie sich ihre Selbstauskunft runterladen und sie dann ganz einfach per Fax oder Mail an mich zurück senden.

Tipps für den Verkauf Ihrer Wohnung

Sie wollen Ihre Wohnung verkaufen?
Gut Vorbereiten! Bereiten Sie sich auf den Kaufinteressenten vor:

* Halten Sie wichtige Unterlagen für die Kaufinteressenten bereit wie:
o Lagebeschreibung
o Grundriss
o Teilungserklärung
o Die letzten aktuellen Protokolle der Eigentümerversammlung
o Aktuelle Betriebskostenabrechnung
o Baubeschreibung, sofern vorhanden

Kündigungsfrist

Bei Kündigung durch den Vermieter ist die Kündigungsfrist weiterhin von der Wohndauer des Mieters abhängig. Zu Anfang beträgt sie drei Monate. Nach einer Mietzeit von mehr als fünf Jahren verlängert sie sich auf sechs Monate und bei einer Wohndauer on mehr als acht Jahren beträgt sie neun Monate. Die zwölfmonatige Kündigungsfrist entfällt.

Der Mieter kann jetzt grundsätzlich mit dreimonatiger Frist seinen Vertrag beenden – die Wohndauer spielt dabei keine Rolle mehr. Ist im Mietvertrag eine kürzere Frist vereinbart, kann sich der Mieter auch weiterhin auf diese berufen. Die Dreimonatsfrist gilt für alle Mietverträge, die ab dem 1. September 2001 geschlossen werden. Bei vor diesem Termin geschlossenen Verträgen gilt die Frist nur dann, wenn die Vertragsparteien keine individuelle Frist vereinbart haben. Die 14-tägige oder die vierwöchige Kündigungsfrist der alten „DDR-Mietverträge“ bleibt also gültig. Nach Ansicht des Gesetzgebers stellt ein allgemeiner Verweis wie etwa: „Das Mietverhältnis kann spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate“ keine individuelle Vereinbarung dar und so gelte in diesen Fällen – unabhängig von der Wohndauer– die dreimonatige Kündigungsfrist. Endgültige Klarheit werden hier aber erst entsprechende Gerichtsurteile herbeiführen.

Modernisierung

Die Modernisierungsankündigung bedarf künftig nicht mehr der Unterschrift des Vermieters. Nach der gesetzlich neu geregelten Textform genügt es, wenn der Name des Erklärenden deutlich wird. Weiterhin muss der Vermieter die Modernisierung künftig mindestens drei Monate – bisher zwei Monate – vor Beginn der Baumaßnahmen schriftlich ankündigen.

Seit dem 1. September muss der Mieter – mit Ausnahme von Härtefällen – alle Maßnahmen zur Energieeinsparung dulden, nicht wie bisher nur die Einsparung von Heizenergie. Die Mieterhöhung wegen Modernisierung ist jetzt erst zum Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung wirksam.

Barrierefreiheit

Die Rechte von Behinderten werden verbessert: Bei „berechtigtem Interesse“ können sie vom Vermieter die Genehmigung für einen behindertengerechten Umbau fordern. Die Kosten für den Umbau, als auch für dessen Rückbau, muss allerdings der Mieter tragen. Der Vermieter kann eine Kaution in Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten verlangen.

Betriebskosten

Die Wohnfläche ist nunmehr der gesetzlich vorgeschriebene Umlagemaßstab, wenn eine anders lautende Klausel im Vertrag fehlt. Anders als bisher dürfen jetzt alle Betriebskostenarten – nicht nur Wasser, Abwasser und Müll – verbrauchsabhängig Mieten im Vergleich Ab 1. Januar 2002 gilt ein neuer Mietspiegel umgelegt werden. Dazu darf der Vermieter Messeinrichtungen installieren. Dies gilt auch, wenn im alten Mietvertrag ein anderer oder gar kein Umlagemaßstab vereinbart war.

Bei Heiz- und Nebenkostenabrechnungen gibt es künftig schneller Klarheit. Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Abrechnung vorlegen. Danach kann er keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu verantworten. Ebenso hat auch der Mieter nur zwölf Monate, um Einwendungen geltend zu machen.

Das neue Recht schreibt den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für Betriebskosten fest. Der Vermieter muss sich bei der Verwaltung seines Eigentums, etwa bei der Einstellung eines Hauswarts oder auch bei Abschluss einer Versicherung,

Mieterhöhung

Die so genannte Kappungsgrenze wird von 30 auf 20 Prozent gesenkt. Der Vermieter kann somit die Miete innerhalb von drei Jahren nur noch um 20 Prozent anheben. Die ortsübliche Vergleichsmiete darf dadurch allerdings nicht überschritten werden. Eine Mieterhöhung aufgrund gestiegener Kapitalkosten ist künftig nicht mehr möglich.

Mietspiegel

Bei der Begründung einer Mieterhöhung werden künftig „qualifizierte Mietspiegel“ eine besondere Rolle spielen. Diese erleichtern die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete und werten das gesamte Vergleichsmietensystem juristisch auf.

Wird ein „einfacher Mietspiegel“ lediglich zwischen den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter ausgehandelt, muss ein „qualifizierter Mietspiegel“ nach „wissenschaftlich anerkannten“ Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt werden. Im Unterschied zum „einfachen Mietspiegel“ gilt ein „qualifizierter Mietspiegel“ in Gerichtsverfahren als „echter“ Beweis. Liegt in einer Gemeinde ein „qualifizierter
Mietspiegel“ vor, muss der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen immer auf die maßgeblichen Werte im Mietspiegel hinweisen – auch wenn er die Mieterhöhung mit dem Hinweis auf drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten begründet.

Mietzahlung

Der Termin der Mietzahlung ist jetzt gesetzlich geregelt: Jeweils am dritten Werktag des Monats ist die Miete im Voraus zu zahlen.

Kaution

Seit dem 1. September können die Vertragsparteien bei einer Barkaution auch andere Anlageformen als die übliche Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist vereinbaren. In Frage kommen unter anderem Aktien oder Festgeld. Bei spekulativen Anlageformen trägt der Mieter das Risiko. Beim Verkauf des Mietshauses, haftet der Erwerber der Immobilie jetzt für die Kaution der Mieter – unabhängig davon, ob der alte Vermieter ihm die Kaution aushändigt hat.



» Kontakt» Impressum» Datenschutz» AGB