Informationen

NICHT ZUVIEL AUF EINMAL WOLLEN

• Sie sollten nie mehrere Makler gleichzeitig beauftragen.
Ein Maklerauftrag ist auch ein Vertrauensverhältnis. Der Makler ist nur motiviert, wenn er das Gefühl hat, mit Ihnen zum Zuge zu kommen. Mehrere Makler stehen sich gegenseitig im Wege und reichen Ihr Objekt dann nur durch!

• Suchen Sie sich den Makler nach Kompetenz und persönlicher Sympathie aus. Gute Objekte verkaufen sich von selbst, schwierigere Objekte brauchen ihre Zeit. Sie brauchen dazu selbst Geduld.

TIPPS FÜR DEN VERKAUF IHRER WOHNUNG

Sie wollen Ihre Wohnung oder Haus verkaufen?
Gut Vorbereiten! Bereiten Sie sich auf den Kaufinteressenten vor:

Halten Sie wichtige Unterlagen für die Kaufinteressenten bereit wie:

  • Lagebeschreibung
  • Grundriss
  • Teilungserklärung
  • Die letzten aktuellen Protokolle der Eigentümerversammlung
  • Aktuelle Betriebskostenabrechnung
  • Baubeschreibung, sofern vorhanden

Benötigen Sie eine Wertermittlung um für den Verkauf Ihrer Immobilie, dann sprechen Sie uns an wir helfen Ihnen gerne weiter

ENERGIEAUSWEIS

Seid dem 01.01.2014 ist der Energieausweis ein Muß!

Bedarfs- oder verbrauchsorientierter Energieausweis – wann braucht man welchen?

Es gibt 2 Arten von Energieausweisen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis.
Sie sind 10 Jahre gültig.
Der teurere bedarfsorientierte Energieausweis ist Pflicht für Häuser
– mit bis zu 4 Wohneinheiten
– die vor 1978 erbaut wurden
– zwischenzeitlich nicht energetisch saniert wurden
Er basiert auf ein em technisches Gutachten und kostet ca. zwischen ca. 150 und 1.000 Euro.
Beurteilt werden von Gutachtern ausschließlich der bauliche Aspekte wie die Heizungsanlage, Qualität der Fenster oder Dämmung.

Für alle anderen Häuser reicht prinzipiell der preiswertere verbrauchsorientierte Ausweis.
Dieser orientiert sich an den tatsächlichen Verbrauchsdaten der vergangenen 3 Jahre und kostet zwischen ca. 30 Euro und 100 Euro.

KÜNDIGUNGSFRIST

Bei Kündigung durch den Vermieter ist die Kündigungsfrist weiterhin von der Wohndauer des Mieters abhängig. Zu Anfang beträgt sie drei Monate. Nach einer Mietzeit von mehr als fünf Jahren verlängert sie sich auf sechs Monate und bei einer Wohndauer on mehr als acht Jahren beträgt sie neun Monate. Die zwölfmonatige Kündigungsfrist entfällt.

Der Mieter kann jetzt grundsätzlich mit dreimonatiger Frist seinen Vertrag beenden – die Wohndauer spielt dabei keine Rolle mehr. Ist im Mietvertrag eine kürzere Frist vereinbart, kann sich der Mieter auch weiterhin auf diese berufen. Die Dreimonatsfrist gilt für alle Mietverträge, die ab dem 1. September 2001 geschlossen werden. Das Mietverhältnis kann spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.

BETRIEBSKOSTEN

Die Wohnfläche ist nunmehr der gesetzlich vorgeschriebene Umlagemaßstab, wenn eine anders lautende Klausel im Vertrag fehlt. Anders als bisher dürfen jetzt alle Betriebskostenarten – nicht nur Wasser, Abwasser und Müll – verbrauchsabhängig Mieten im Vergleich ab 1. Januar 2002 gilt ein neuer Mietspiegel umgelegt werden. Dazu darf der Vermieter Messeinrichtungen installieren. Dies gilt auch, wenn im alten Mietvertrag ein anderer oder gar kein Umlagemaßstab vereinbart war.

Bei Heiz- und Nebenkostenabrechnungen gibt es künftig schneller Klarheit. Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Abrechnung vorlegen. Danach kann er keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu verantworten. Ebenso hat auch der Mieter nur zwölf Monate, um Einwendungen geltend zu machen.

Das neue Recht schreibt den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für Betriebskosten fest. Der Vermieter muss sich bei der Verwaltung seines Eigentums, etwa bei der Einstellung eines Hauswarts oder auch bei Abschluss einer Versicherung,

MIETERHÖHUNG

Die so genannte Kappungsgrenze beträgt 20 Prozent. Der Vermieter kann somit die Miete innerhalb von drei Jahren nur noch um 20 Prozent anheben. Die ortsübliche Vergleichsmiete darf dadurch allerdings nicht überschritten werden.

MIETSPIEGEL

Bei der Begründung einer Mieterhöhung werden künftig „qualifizierte Mietspiegel“ eine besondere Rolle spielen. Diese erleichtern die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete und werten das gesamte Vergleichsmietensystem juristisch auf.

Wird ein „einfacher Mietspiegel“ lediglich zwischen den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter ausgehandelt, muss ein „qualifizierter Mietspiegel“ nach „wissenschaftlich anerkannten“ Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt werden. Im Unterschied zum „einfachen Mietspiegel“ gilt ein „qualifizierter Mietspiegel“ in Gerichtsverfahren als „echter“ Beweis. Liegt in einer Gemeinde ein „qualifizierter Mietspiegel“ vor, muss der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen immer auf die maßgeblichen Werte im Mietspiegel hinweisen – auch wenn er die Mieterhöhung mit dem Hinweis auf drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten begründet.

MIETZAHLUNG

Der Termin der Mietzahlung ist gesetzlich geregelt. Jeweils am dritten Werktag des Monats ist die Miete im Voraus zu zahlen.